Domain-Name nutzt sich nicht ab

So entschied zumindest der Bundesfinanzhof zum Nachteil eines Klägers, der eine gekaufte Domain als Betriebsausgaben geltend machen wollte. Der Bundesfinanzhof lässt lediglich die für den Kauf entstandene Umsatzsteuer als Betriebsausgaben gelten, den Nettopreis der gekauften Domain aber nicht. Dabei bestand der Kläger darauf, dass sich die hinter einer Domain befindliche Software ‘abnutze’ und somit abschreibbare Kosten verursache. Somit stuft der Bundesfinanzhof eine Domain steuerrechtlich als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ein.

Was sich hinter ‘abnutzbare Wirtschaftsgüter’ verbirgt, lässt sich auf www.geld.de nachlesen:

Als abnutzbare Wirtschaftsgüter werden alle Güter bezeichnet, die einer Abnutzung aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht unterliegen. Dabei kann es sich um bewegliche und unbewegliche, sowie immaterielle Wirtschaftsgüter handeln.

Dabei hat der Kläger nicht ganz Unrecht, wenn er meint, dass eine Abnutzung vorliegt, wo es doch laut Definition heißt, dass auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Denn in der Praxis ist es oft so, dass eine gekaufte Domain einen kompletten Relaunch der Seiten nach sich zieht. Schon allein aus dem Grund, weil die dahinter liegende Struktur veraltet, nicht mehr zeitgemäss programmiert und buggy ist – somit als ‘abgenutzt’ angesehen werden kann. Für diesen notwendigen Relaunch müssen Ressourcen freigemacht und bezahlt werden. So gesehen wirtschaftlich bedingte Folgekosten, die dem Erwerb einer erworbenen Domain unweigerlich folgen.

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